Schutz von Betriebsräten und Gremien

So manch ein Arbeitgeber hat schon darüber nachgedacht, wie er Betriebsräte verhindern oder mürbe machen kann. Eine Vielzahl von diesbezüglichen Streitverfahren kennen wir aus persönlicher Erfahrung.

Angriff auf die Initiatoren einer Betriebsratswahl

Häufig reicht es schon für heftige Reaktionen des Arbeitgebers aus, dass man sich mit der Bildung eines Betriebsrates überhaupt beschäftigt. Der Schutz der Initiatoren einer Betriebsratswahl muss sorgfältig geplant und betrieben werden. Hier ist aus unserer Sicht die Kooperation mit der zuständigen Gewerkschaft und einem anwaltlichen Begleiter unerlässlich. Arbeitgebern, die versuchen Betriebsratswahlen durch Scheinvorwürfe und unberechtigte fristlose Kündigungen der Initiatoren zu verhindern, muss mit aller Deutlichkeit entgegengetreten werden.

Behinderung des Wahlvorstandes und der Kandidaten zur Wahl

Auch hier gilt, dass der Schutz der Beteiligten äußerste Priorität haben muss. Kandidaten und der Wahlvorstand genießen bereits Sonderkündigungsschutz nach BetrVG und KSchG. Wir vertreten und begleiten Sie in Kündigungsschutzverfahren genauso wie in Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG.

Betriebsratswahl

Eine von A-Z unantastbare Betriebsratswahl gibt es selten. Arbeitgeber versuchen selbst oder durch vorgeschobene „Marionetten“ oder nicht zum Zuge gekommene Kandidaten Betriebsratswahlen per einstweiliger Verfügung zu unterbrechen oder per Wahlanfechtung als nichtig oder anfechtbar darzustellen. Idealerweise ist Ihre Wahl – auch dank unserer Beratung – perfekt gelaufen. Das Wahlanfechtungsverfahren kann kommen.

Aber auch wenn – wie so häufig - (Form-)Fehler gemacht worden sind. Nicht jeder Fehler führt zur Neuwahl und ob es dem Arbeitgeber am Ende gelingt, den gewählten Betriebsrats aus dem Amt zu entfernen, ist mehr als fraglich.

Im Grunde gilt: Es gibt nie ein ernstes Problem, wenn man die wichtigsten Regeln beachtet und keinen grob falschen Wahlvorgang zu verantworten hat. 14 Tage nach Beendigung der Wahl endet die Anfechtungsfrist für sämtliche leichte und mittelschwere Mängel. Die allermeisten Probleme sind damit erledigt. Nur bei groben Fehlern ist dann noch ein Angriff gegen den Betriebsrat möglich (Stichwort: nichtige Wahl, § 19 Abs. 2, Satz 2 BetrVG).