In den Fällen einer geplanten Betriebsänderung i.S. von § 11 BetrVG hat der Betriebsrat in der Regel ein erzwingbares und damit echtes Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig davon, ob einvernehmlich mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abgeschlossen worden ist oder der Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs unterblieben ist.

Der Sozialplan bezweckt in erster Linie den Ausgleich bzw. die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern tatsächlich entstehen.

Bei der Verhandlung eines Sozialplans kann der Betriebsrat sich durch einen sachverständigen Rechtsanwalt begleiten lassen. Wir begleiten den Betriebsrat in jeder Phase der Sozialplanverhandlungen als Sachverständiger.

Sollten sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen können, so entscheidet die Einigungsstelle nach § § 112 Abs. 4 BetrVG i.V.m. § 76 Abs. 5 BetrVG verbindlich. Der Sozialplan ist also erzwingbar. Auch hier stehen wir Ihnen sowohl bei dem arbeitsgerichtlichen Einsetzungsverfahren gemäß § 98 ArbGG der Einigungsstelle, als auch in der Einigungsstelle als Beisitzer zur Verfügung.