Wenn der Betriebsrat mit einer konkreten Problemstellung im Betrieb konfrontiert wird, für deren sach- und fachgerechte Bewältigung die Kenntnisse im Betriebsrat nicht ausreichen, so hat er einen Anspruch auf Schulung.

Im Betriebsverfassungsgesetz wird zwischen zwei Arten von Fortbildungen unterschieden:

  • Schulungen, die wirklich „erforderlich“ sind.
  • Bildungsveranstaltungen, die zwar nicht zwingend notwendig sind, die aber trotzdem „geeignet“ sind, nützliches Wissen für die Betriebsratsarbeit zu vermitteln.

Bei erforderlichen Schulungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Arbeitgeber die Lohnkosten im Rahmen der erforderlichen Freistellung weiterzuzahlen und darüber hinaus sämtliche erforderlichen und angemessenen Schulungskosten.

Bei geeigneten Schulungen gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG muss der Arbeitgeber nur die Vergütung weiterzahlen, nicht jedoch die Schulungskosten übernehmen.

Erforderlich ist eine Schulung, wenn die Veranstaltungen Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Darunter versteht man Kenntnisse um gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben Sach- und fachgerecht erfüllen kann.

Geeignet ist eine Schulung dann, wenn sie von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt ist, d. h. die vermittelten Kenntnisse müssen einen betriebsverfassungsrechtlichen Bezug haben und für die Betriebsratsarbeit dienlich und förderlich sein.

Der Betriebsrat muss einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Frage fassen, wer wann an welchen Schulungsveranstaltungen teilnehmen soll. Bei der zeitlichen Festlegung hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er muss dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen, wer, wann, für welchen Zeitraum, an welchem Ort und zu welchem Thema für eine Schulung vorgesehen ist. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Soweit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung oder die Verhältnismäßigkeit der Kosten bestehen sollten, so kann der Betriebsrat ein Beschlussverfahren einleiten, um diese Frage zu klären.

Sollte der Arbeitgeber bestreiten, dass bei der Festlegung des Termins betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt worden sind, so muss er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 S. 5 und S. 6 BetrVG.

Wir unterstützen Betriebsräte bei sämtlichen anfallenden rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Schulungsmaßnahmen und begleiten Sie dabei bei der Einleitung erforderlich werdender Beschlussverfahren oder im Rahmen der Einigungsstelle. Bei Bedarf erhalten Sie eine entsprechende Beschlussvorlage für die Betriebsratssitzung in welcher die Beauftragung unserer Kanzlei erfolgen kann. Etwaige Kosten trägt ausschließlich der Arbeitgeber.