Zweck des Beteiligungsrechts nach § 111 BetrVG ist es einen Interessenausgleich anzustreben. Die unternehmerischen-wirtschaftlichen Interessen sollen mit denen der Belegschaft abgewogen werden. Im Rahmen des Interessenausgleichs beraten Unternehmer und Betriebsrat darüber, ob überhaupt, wann und in welcher Weise die unternehmerische Entscheidung über die Betriebsänderung durchgeführt wird (BAG Urteil vom 20.04.1994, 10 AZR 186/93).

Wir begleiten den Betriebsrat in jeder Phase des Interessenausgleichs als Sachverständiger. Dabei beschaffen wir für Sie die zur Bewertung der Betriebsänderung erforderlichen Informationen und Unterlagen. Zudem entwerfen wir einen Fragenkatalog. Im Anschluss begleiten wir den Betriebsrat bei den Verhandlungen des Interessenausgleichs und bei der Umsetzung bzw. Entwurf des schriftlichen Interessenausgleichs. Sollte keine Einigung erzielt werden können, stehen wir auch im Rahmen der durchzuführenden Einigungsstelle als Beisitzer und/oder Verfahrensbevollmächtigte zur Verfügung.

Soweit der Unternehmer versucht, den Interessenausgleich durchzuführen, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, kann (in einigen LAG-Bezirken) die Unterlassung der Betriebsänderung durch eine einstweilige Verfügung gestoppt werden. So zwingt man den Arbeitgeber zurück an den Verhandlungstisch.

Wir setzen für den Betriebsrat seinen Beratungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durch und blockieren die weitere Umsetzung der Betriebsänderung.

Beginnt der Unternehmer verfrüht mit der Umsetzung der Betriebsänderung können Arbeitnehmer einen sogenannten Nachteilsausgleichsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen, § 113 BetrVG. Das trifft für alle Arbeitnehmer zu, die zum Beispiel infolge einer verfrühten Umsetzung der Betriebsänderung entlassen werden oder einen sonstigen Nachteil erleiden.

Diese Abfindung kann bis zu 18 Bruttomonatsgehälter betragen und damit die Kosten der Restrukturierung erheblich erhöhen. Werden die Arbeitnehmer:innen infolge der Betriebsänderung nicht gekündigt, sondern erleidet sie andere vermögenswerte Nachteile, können sie diese ebenfalls ersetzt verlangen (zum Beispiel Fahrtkosten bei einer Versetzung oder ein Gehaltsausfall).