Zur Beilegung und Entscheidung von Streitigkeiten im Arbeitsleben hat der Gesetzgeber- neben dem Urteils- und Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen - das Verfahren vor der Einigungsstelle geschaffen.

Der Einigungsstelle sind durch das Betriebsverfassungsgesetz zahlreiche Themen zur erzwingbaren Behandlung und Entscheidung zugewiesen.

Dazu gehören im Wesentlichen:

  • Organisationsrechte des Betriebsrats
  • Arbeitnehmerbeschwerden
  • soziale Angelegenheiten
  • Fragen der Arbeitsorganisation
  • personelle Angelegenheiten
  • wirtschaftliche Angelegenheiten

Das Einigungsstellenverfahren hat in erster Linie die friedliche Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien zum Ziel.

An verschiedenen Stellen im BetrVG ist von der „Anrufung der Einigungsstelle“ zu lesen (vergleiche § 37 Abs. 6, § 38 Abs. 2, 85 Abs. 2, § 112 Abs. 2, § 115 Abs. 7 BetrVG). Das „Anrufen der Einigungsstelle“ setzt aber kein Telefon voraus. Es bedeutet, nach der Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen die Aufforderung an die jeweils andere Betriebspartei, eine Einigungsstelle zu einem bestimmten Thema, unter einem bestimmten Vorsitz mit einer konkreten Zahl von Beisitzern, zu errichten.

Voraussetzung für die Anrufung der Einigungsstelle ist es, regelmäßig das unmittelbar geführte Verhandlungen über eine bestimmte betriebliche Angelegenheit nicht in vertretbarer Frist zu einer Verständigung geführt haben oder eine der Betriebsparteien eine Erörterung überhaupt ablehnt.

Sofern sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Bildung einer Einigungsstelle außergerichtlich geeinigt haben, so ist die Anrufung der Einigungsstelle damit erledigt. Eine entsprechende Einigung sollte schriftlich fixiert werden. Einigen sich die Betriebsparteien nicht einvernehmlich auf die Bildung einer Einigungsstelle, ist sie auf Antrag einer Seite im Verfahren nach § 100 ArbGG durch das Arbeitsgericht einzusetzen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie als Sachverständiger bei den im Vorfeld der Einigungsstelle zu führenden Verhandlungen, bei der gerichtlichen Einsetzung der Einigungsstelle sowie als Beisitzer in der Einigungsstelle selbst. Entsprechende Beschlussvorschläge können wir bei Bedarf zur Verfügung stellen.