Plant der Unternehmer (mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern) eine Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben kann, hat er den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten (vgl. § 111 Satz 1 BetrVG).

Als Betriebsänderungen gelten nach der gesetzlichen Fiktion:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

Bei einem reinen Personalabbau muss es sich um einen erheblichen Personalabbau nach Maßgabe der Schwellenwerte des § 17 Abs. KSchG (Massenentlassung) handeln.

Wesentliche Nachteile für die Belegschaft von Betriebsänderungen sind beispielsweise:

  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Minderung des Arbeitsentgelts
  • höhere Fahrtkosten
  • Beeinträchtigung und Belastungen durch Leistungsverdichtung
  • Qualifikationsverlust
  • Zusätzliche Kontrollen